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Gilt die Energieeinsparverordnung auch für Blockhäuser? - Finnholz News- und Pressearchiv News Script

Gilt die Energieeinsparverordnung auch für Blockhäuser?

Die Heizanlage in einem Blockhaus. Neue Energieeinsparverordnung 2009Die EnEV schreibt Bauherren bautechnische Anforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor und gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Sie fasst die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) zusammen und löst diese ab.

Sie enthält viele Verweise auf bestehende EN / DIN – Normen. Diese werden mit Ausgabedatum zitiert und sind somit Bestandteil der EnEV. Durch den Datumsbezug wird sichergestellt, dass sich die Anforderungen der EnEV nicht mit einer Überarbeitung der Normen verändern. Die erste Fassung (EnEV 2002) trat am 01.02.2002 in Kraft, die Zweite am 02.12.2004 (EnEV 2004). Durch das Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2002/91/EG „Gesamt - Energieeffizienz von Gebäuden“ musste die EnEV im Jahr 2004 überarbeitet werden, da in der Richtlinie die Einführung eines Energieausweises, über den Energieverbrauch von Neu- und Bestandsgebäuden, festgelegt wurde. Diese neue EnEV 2007 trat am 01.10.2007 in Kraft.

Im Herbst 2009 wird die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft treten.

Die Heizanlage in einem Holzhaus. Neue Energieeinsparverordnung 2009Ziel der Verordnung ist die Einsparung von Energie bei Gebäuden. Grundlage dafür bildeten früher unabhängig voneinander die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung. In der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) wurde die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie berechnet und reglementiert, in der Wärmeschutzverordnung (WSchV) die wärmetechnische Eigenschaft der Gebäudehülle. Durch die Zusammenfassung der einzelnen Verordnungen zu einer gemeinsamen Vorschrift werden die Grundlagen für die Berechnung des Energiebedarfs erweitert und die Anforderungen miteinander in Einklang gebracht. Das dahinter stehende Konzept betrachtet das Gebäude als Gesamteinheit und bewertet die Endenergieabgabe an die Umgebung.

Somit kann eine wärmetechnisch schlechtere Außenhülle des Gebäudes mit einer effizienten Heizungsanlage kompensiert / verrechnet werden und umgekehrt. Außerdem wird der Energiebedarf primärenergetisch betrachtet, d.h. die Verluste des benutzten Energieträgers durch dessen Gewinnung, Umwandlung und Transport werden durch einen Primärenergiefaktor in der Energiebilanz des Gebäudes berücksichtigt. Zudem sind in der EnEV erstmals Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz festgeschrieben.

Wofür gilt die EnEV?

Die Verordnung gilt für Gebäude deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft und Beleuchtungstechnik sowie der Wärmeversorgung in Gebäuden. Die Betrachtung von Produktionsprozessen in Gebäuden ist nicht Gegenstand der EnEV.

Die Verordnung gilt nicht für:

  • Betriebsgebäude die der Aufzucht und Haltung von Tieren dienen,
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig
    und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
  • Unterirdische Bauten,
  • Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf
    von Pflanzen,
  • Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind,
    wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
  • Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren,
  • Gebäude die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken
    gewidmet sind,
  • Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten
    jährlich bestimmt sind,
  • Sonstige Gebäude die aufgrund ihres Zweckes eine Innentemperatur von
    12 Grad Celsius vorweisen oder jährlich weniger als 4 Monate beheizt
    sowie weniger als 2 Monate gekühlt werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema Energieeinsparung und/oder zu Blockhaus und Holzhaus als Eigentümer, oder Interessent haben, finden Sie diese in unserer kleinen Wissensdatenbank, oder im Lexikon.



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